Kommentar zum Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 34/17 = BeckRS 2017, 126914)

Im Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 34/17 = BeckRS 2017, 126914) stellte der BGH klar, dass der anwaltliche Mediator nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen für Aufklärungsfehler und unterlassene Warnungen haftet. Der Anwaltsmediator und der Außenanwalt haften gemeinsam als Gesamtschuldner. Um sich vor einer Inanspruchnahme zu schützen, sollte der Anwaltsmediator im Mediationsverfahren keine individuelle Rechtsberatung übernehmen. Im Mediationsvertrag sollte er eine solche individuelle Rechtsberatung ebenfalls ausschließen. Der Anwaltsmediator sollte den Medianten vor Abschluss einer einvernehmlichen Lösung zur Beratung durch einen Außenanwalt raten.